Geschäfts- und Finanzordnung des SSV Roßbach/Wald

 

§ 1    Zweck

Die Geschäftsordnung des SSV Roßbach-Wald regelt die für die Geschäftsführung nach außen und innen erforderlichen Vorgänge durch die Vorstandschaft und legitimiert sich aus §7 der Satzung.

§ 2    Inhalt

Die Geschäftsordnung beinhaltet Beschlüsse und Regelungen der Vorstandschaft sowie die bisher üblichen Geschäftsgebaren des SSV Roßbach/Wald.

§ 3    Aufnahme und Änderungen

Änderungen bzw. Aufnahmen von Beschlüssen oder Regelungen der Vorstandschaft in die Geschäftsordnung können mit einer einfachen Mehrheit der Vorstandschaft durchgeführt werden. Stimmberechtigt sind alle Vorstandschaftsmitglieder. Als beschlussfähig im Sinne von §3 der Geschäftsordnung ist die Vorstandschaft, wenn der Vorstand, der Kassier sowie alle Abteilungsleiter oder deren Stellvertreter ihr Stimmrecht ausgeübt haben. Sollte ein Abteilungsleiter bzw. dessen Stellvertreter  nach mehrmaliger Aufforderung einer Beschluss-sitzung fern bleiben, so kann eine Aufnahme oder eine Änderung auch ohne jeweilige Abteilung erfolgen.

§ 4    Geldmittel der Abteilungen

Die Vorstandschaft entscheidet in der einmal jährlich stattfindenden Etatsitzung über die Höhe der finanziellen Zuwendung, welche die Abteilung als Etat zur Verfügung gestellt und zeitnah verwendet werden muß. Als Grundlage dieser Entscheidung dient eine schriftliche Etatplanung, die von den Abteilungen vorgelegt werden muss (Beschluss November 2000).

§ 4, Abs. 1    Inhalt des vorgelegten Etats

Die Etatplanung der Abteilung soll den aktuellen Kassenstand, die zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben enthalten. Sofern die Etatvorlage nicht ausreichend Aufschluss über die Vorhaben der Abteilung aufklärt, kann eine Nachbesserung angefordert werden. Die Etatvorgabe verzögert sich dementsprechend bis zur Klärung des Etats. Später dringend benötigtes Geld kann zusätzlich zugesprochen werden.

§ 4, Abs. 2    Aussetzen der Geldmittel

Erfolgt die Etatvorlage nicht vor der Etatsitzung bzw. können hierfür nach erneuter mündlicher Aufforderung keine pausiblen Gründe erbracht werden, werden die Geldmittel für die jeweilige Abteilung bis zur Vorlage ausgesetzt. Die Abteilungen haben kein Recht auf Rückforderungen, die über das Etatjahr hinausgehen.

§ 4, Abs. 3    Rücklagen der Abteilung

Rücklagen für geplante Anschaffungen sind den Abteilungen laut Satzung und Vereinsrecht nicht gestattet und müssen über den Verein abgewickelt werden. Die Geldmittel der Abteilungen dienen lediglich dem Unterhalt der laufenden Abteilungskosten (siehe hierzu auch §10 der Satzung). Überschüsse aus dem laufenden Geschäftsbetrieb müssen bei der Etatvorgabe berücksichtigt werden. Bei Nichtbeachtung droht der Entzug der Gemeinnützigkeit, sowie der damit verbundenen Steuervorteile des Vereins.

§ 4, Abs. 4    Kursgebühren

Über Gebühren, die Vereinsübungsleiter und Abteilungen für Veranstaltungen des Vereins erheben, ist die Vorstandschaft zu unterrichten. Die Vorstandschaft behält es sich vor, beratend bei der Höhe der Kursgebühren für Vereinsmitglieder und Nichtmitglieder mitzuwirken.

§ 4, Abs.5    Sponsoring der Abteilung

Kann eine Abteilung eine außerordentliche Anschaffung nicht selbst bestreiten, kann in Absprache mit der Vorstandschaft Sponsoring betrieben werden, sofern dies nicht zur Bildung eines Abteilungsvermögens führt (siehe §10 der Satzung ). Grundsätzlich gilt jedoch, dass Sponsoring ausschließlich über den SSV Roßbach/Wald stattfindet und dieser Finanzmittel zur Verfügung stellt, wenn die Anschaffung mehrheitlich als notwendig erachtet wird und der SSV über die benötigten Mittel verfügt.

§ 5     Zeitnahe Mittelverwendung

Der Verein muss sämtliche Mittel grundsätzlich zeitnah für steuerbegünstigte Zwecke verwenden. Gem. § 58 Abs.11 AO heißt zeitnah, daß die Mittel bis zum Ende des auf den Zufluß folgenden Wirtschaftsjahres verwendet werden muss. (  Rechtl.Voraussetzung für

§4. Abs.3 dieser Geschäfts-und Finanzordnung !) Dem Verein ist es somit grundsätzlich nicht erlaubt eigenes Vermögen aufzubauen. Ausnahme hierzu ist die Rücklagenbildung.

§ 5, Abs1.    Ausnahmen

Nicht dem Gebot der zeitnahen Mittelverwendung unterliegen:

1.Zuführung zum Vermögen auf ausdrücklichen Wunsch des Spenders

2.Veräußerungen ( Vermögensumschichtungen )

3.Erbschaften

4.Sachzuwendungen

§ 6    Rücklagen

Eine Ausnahme vom Gebot der zeitnahen Mittelverwendung ist die Bildung von Rücklagen.Sämtliche vom Verein gebildete Rücklagen müssen aus der Buchführung ersicht-lich sein. Eine Einrichtung eines eigenen Kontos ist nicht erforderlich.

§ 6, Abs 1    Zweckgebundene Rücklagen

Diese Vorhaben müssen dem Finanzamt mitgeteilt werden. ( Gebäude, Fahrzeuge etc. )

Voraussetzung ist allerdings, daß die Vorhaben tatsächlich in einem angemessenen Zeitraum erreichbar sein müssen. Konkrete Zeitvorstellung für die Durchführung muß vorhanden sein.

Erfahrungsgemäß zeigt sich, daß 6-7 Jahren kein Problem darstellen. Andernfalls sollte dem Finanzamt eine ausführliche Situationsdarlegung vorgelegt werden.

§ 6, Abs 2    Betriebsmittelrücklage

Hierbei handelt es sich um Rücklagen für periodisch wiederkehrende Ausgaben wie Strom, Miete etc. Sie darf den Mittelbedarf von max. 12 Monaten nicht übersteigen

§ 6, Abs 3    Freie Rücklage

Diese ist nicht zweckgebunden sondern herkunftsgebunden, d.h. Der Verein hat die Möglichkeit, jährlich 1/3 des Überschusses aus der Vermögensverwaltung ( z.B. Zinseinkünfte, Mieteinkünfte ) in eine freie Rücklage einzustellen. Zusätzlich kann der Verein 10 % seiner sonstigen zeitnah zu verwendenden Mittel der freien Rücklage zuführen und somit nicht zeitnah zu verwenden. Die vom Verein gebildete freie Rücklage muß während der Dauer seines Bestehens nicht mehr aufgelöst werden. Eine betragsmäßige Begrenzung gibt es nicht. Sie ist die beste Möglichkeit für den Verein, eigenes Vermögen aufzubauen.

§ 7    Hallengebühren

Das Kinder- und Jugendtraining des SSV Roßbach/Wald in der Gemeindehalle wird finanziell durch den Verein unterstützt (Beschluss 2003). Die Höhe der Zuschüsse staffelt sich nach Trainingshäufigkeit, Gruppengröße und Wettkampfbetrieb. Die Bezuschussung gliedert sich wie folgt:

Sparte Zuschuss Quartalsbelastung
Volleyball 21% / Kind 14 €
Kinderturnen 20% / Kind 8 €
Gerätturnen (Wettkampf)

( normal)

28% / Kind

23% / Kind

15€

6€

Im Erwachsenenbetrieb erfolgt keine Bezuschussung / Deckung durch den Verein oder die Abteilung. Die Kosten sind demzufolge selbst zu tragen, sind nicht durch den Mitgliedsbeitrag abgedeckt und werden in der Etatplanung der Abteilungen nicht berücksichtigt oder vergolten. Die Art und Weise der Einforderung der Hallengebühren regeln die jeweiligen Abteilungen. Die Abteilungsführung ist verantwortlich für die korrekte Abrechnung und Abtretung an den SSV. Dieser wickelt die Gesamtabrechnung mit der Gemeinde ab.

§ 8    Zuwendungen für Übungsleiter

Den Abteilungen werden die Aufwendungen für Übungsleiter in Höhe der vom BLSV festegelegten Beiträge erstattet, wenn diese von den Abteilungen schriftlich in der Etatplanung nachgewiesen werden. Der Verein behält es sich vor, weitere Vergütungen an Übungsleiter auszuzahlen oder diese gegebenenfalls auszusetzen. Sollte die Regelung der Vergütung der ÜL durch den BLSV geändert werden und nur noch pauschal erfolgen, so erfolgt die Vergütung nach einem vom BLSV geregelten Punktesystem.

§ 9    Verpflichtungen der Vereinsübungsleiter

Bezuschusst der Verein die Ausbildung eines Übungsleiters oder Assistenten, so ist dieser verpflichtet, drei Jahre für den Verein als Vereinsübungsleiter tätig zu sein oder in Rücksprache mit der Vorstandschaft die Höhe der Bezuschussung rückzuerstatten.